Mit einem "Vermögensstatus "stellen Sie für den Mandanten und die Kanzlei den Überblick über Vermögen und Schulden des Mandanten dar:

  1. Erstellung einer Selbstauskunft nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG)
  2. Grundlagenerstellung für eine "Notfallmappe"
  3. Herstellung eines Status quo ("Wo stehe ich?") für z. B. Testamentarische Überlegungen,
  4. Wiederherstellung des Überblicks

Für den Mandanten, der eine Selbstauskunft nach § 18 KWG abgeben muss, bieten sich mehrere Möglichkeiten an, um seiner Verpflichtung nachzukommen.

  1. Er kann das Selbstauskunfts-Formular seiner Bank selbst ausfüllen.
  2. Er kann dies an den Steuerberater delegieren, weil er keine Zeit, nicht das nötige Knowhow oder einfach keine Lust hat, es selbst zu erledigen. Die Erstellung über den Steuerberater unterstreicht im Verhältnis zur Bank auch die "Richtigkeit" des Zahlenwerks und kann damit Nachfragen oder das Anfordern weiterer Unterlagen durch die Bank reduzieren.

Grafik 24: Wege zur Selbstauskunft

Das Bankformular mit Unterschrift des Mandanten wird i. d. R. immer benötigt, um die Form-Erfordernisse der Bank zu erfüllen. Wenn der Mandant die Selbstauskunft über den Berater erstellen lässt, stellt sich also die Frage, wie die Daten erfasst werden sollen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: "spitzer Bleistift" bzw. nur das Nötigste

Möglichkeit 1 beschreibt die Vorgehensweise, dass man das notwendige Formular lediglich mit den nötigsten Informationen handschriftlich befüllt. Diese Vorgehensweise ist bei der Umsetzung in der Kanzlei abzulehnen, weil die Außenwirkung gegenüber Mandant und Bank unprofessionell ist.

Meistens ergibt sich die zusätzliche Notwendigkeit einer Anlage, weil der Platz im Formular nicht ausreicht, die erforderlichen Angaben einzutragen. Damit gelangt man zwangsläufig mindestens zur zweiten Möglichkeit einer Erfassung mit Excel, denn eine Anlage handschriftlich zu erstellen, ist nicht sinnvoll.

Jede handschriftliche Umsetzung bringt darüber hinaus das Problem mit sich, dass bei wiederkehrenden Leistungen immer von vorne begonnen werden muss und nicht auf die Strukturen des letzten Jahres durch Eintragen der aktuellen Zahlen zurückgegriffen werden kann.

Möglichkeit 2: Excel-Bilanz als Anlage

Diese Möglichkeit der Excel-Anlage wird in vielen Kanzleien genutzt, weil eine individuelle Zusammenstellung der Daten des Mandanten möglich ist und im Folgejahr durch "Überschreiben" des Vorjahrs eine sehr zügige Erstellung möglich wird. Die Außenwirkung gegenüber Mandant und Bank hängt zum einen vom Aufwand ab, den die Kanzlei in die Erstellung der Excel-Vorlage investiert und zum anderen vom Excel-Kenntnisstand des Mitarbeiters, der für die Umsetzung zuständig ist.

Zusätzlicher Aufwand ergibt sich lediglich aus den notwendigen Anpassungen der Standard-Vorlage für die jeweiligen Mandanten und aus der damit verbundenen Prüfung der Richtigkeit der hinterlegten Formeln und Berechnungen.

Möglichkeit 3: Erstellung des privaten Vermögensstatus mit einer Beratungs-Software

Wenn Sie mit der Erfassung beginnen, stellen Sie sich zunächst die Grundsatzfrage:

Benötige ich überhaupt eine Liquiditätsauswertung oder genügt der Status der Vermögens- und Schuldenwerte?

Grundüberlegung:

Ist die Erstellung einer Liquiditätsauswertung aufgrund des Mandantenauftrags zwingend notwendig, dann sollten Sie sich vollständige Informationen über Einnahmen und Ausgaben Ihres Mandanten beschaffen. Wenn eine Liquiditätsauswertung nicht notwendig ist, dann überlegen Sie, ob dieser zusätzliche Aufwand vom vereinbarten Honorar gedeckt wäre und schätzen Sie die Mitarbeit des Mandanten ein.

Auf der Ebene von Vermögen und Schulden ist die Datenbeschaffung in der Regel einfacher. Viele Vermögenswerte entnehmen Sie Depotauszügen, Rückkaufwertmitteilungen oder Darlehensauszügen. Die Mitarbeit Ihres Mandanten beschränkt sich lediglich darauf, die Belege, die nicht in der Kanzlei vorhanden sind, als Kopien einzureichen.

Soweit für vorhandene Vermögenswerte keine Belege über den aktuellen Wert vorhanden sind, wie z. B. bei Immobilien oder geschlossenen Beteiligungen, hat Ihr Mandant in der Regel eine Vorstellung über die Größenordnung seines Vermögenswertes. Diese können Sie grundsätzlich – mit der Aussage „ungeprüft vom Mandanten übernommen“ – übernehmen. Die qualitativen Überlegungen, wie genau die vom Mandanten übernommenen Werte sind und welche Energie Sie aufbringen möchten, um die "richtigen" Werte zu ermitteln, sind immer gleich und ganz unabhängig davon, ob man die Selbstauskunft über eine Beratungs-Software, über Excel oder über das Bankformular erstellt. Man muss also grundsätzlich unterscheiden zwischen beleggebundenen und nicht beleggebundenen Informationen.

Auf der Liquiditäts-Ebene liegen weniger beleggebundene Informationen vor als auf der Ebene von Vermögen und Schulden. Bei beleggebundenen Informationen, wie z. B. Versicherungsbeiträgen oder Nebenkostenabschlägen im Eigenheim, übernehmen Sie die Informationen einfach vom Beleg.

Bei den nicht beleggebundenen Informationen si...

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