Da der Einstieg in die private Vermögensberatung am besten über die anlassbezogene Beratung erfolgt, werden im Folgenden mehrere Beratungsthemen dargestellt, die sich auf viele Mandanten anwenden lassen und mit denen sich mit wenig Aufwand erhebliche Mehrwerte generieren lassen.

Viele Beratungsthemen bedienen einen latenten Beratungsbedarf und sind daher nicht darauf angewiesen, dass der Mandant die Initiative für die Beratungsnachfrage ergreift. Viele Themen verschaffen dem Berater ihren Nutzen nicht nur aus der inhaltlichen Qualität, sondern führen alleine schon deshalb zu einem Mehrwert, weil sie die Möglichkeit bieten, die Erwartungshaltung des Mandanten zu bedienen, dass der Berater über den Tellerrand hinausblickt und von sich aus Themen über die reine Deklarationsberatung hinaus anspricht.

2.3.1 Einfache Steuergestaltungen

Um in den Bereich der privaten Vermögensberatung einzusteigen, bieten sich kleine Themen mit einem hohen Bezug zur Steuergestaltung an. Dies senkt die Hürde für die Kanzlei und auch für den Mandanten, weil er auf Themen angesprochen wird, die er von seinem Steuerberater grundsätzlich bereits erwartet bzw. erhofft.

2.3.1.1 Steuergestaltung durch Doppelzahlung in die private Krankenversicherung

Die Beratungssituation

Wie viele andere Vorsorgeaufwendungen auch, können Krankenversicherungsbeiträge (egal ob gesetzlich oder privat) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Sie fallen unter den Begriff des sogenannten "sonstigen Vorsorgeaufwands", sind aber nach § 10 Abs. 4 EStG betragsmäßig begrenzt. Je nach sozialversicherungsrechtlicher Stellung beträgt dieser Höchstbetrag pro Person und Jahr 1.900 EUR (vereinfachte Annahme eines Angestellten) oder 2.800 EUR (vereinfachte Annahme eines Selbständigen). Daraus ergibt sich für Eheleute, dass maximal 5.600 EUR pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können.

Problem

Bei den meisten Steuerpflichtigen wird dieser Höchstbetrag allein durch die Krankenversicherungsbeiträge komplett ausgenutzt und alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden faktisch steuerlich nicht berücksichtigt. Dabei nehmen Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeiträge eine Sonderstellung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG ein. Sie sind immer in voller Höhe zum Abzug zugelassen, selbst wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. Auf dieser Sonderregelung basiert das Steuergestaltungsmodell. Wenn Krankenversicherungsbeiträge im laufenden Jahr zusätzlich für zukünftige Jahre vorausgezahlt werden, erhöht sich der abzugsfähige Vorsorgeaufwand im Jahr der Zahlung, weil im Bereich der Sonderausgaben das Zufluss-/Abflussprinzip gilt. Die Zuordnung zum Veranlagungsjahr erfolgt also nicht nach dem Jahr für das gezahlt wird, sondern nach dem Jahr in dem gezahlt wird.

Folgen einer Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen

Im Jahr der Zahlung können die kompletten Vorauszahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Im nächsten Jahr werden keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt und man schafft "Luft "dafür, dass andere sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich innerhalb des Höchstbetrags wirksam werden können.

Dies können sein:

  • Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen (unter bestimmten weiteren steuerlichen Voraussetzungen)
  • Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Risiko- Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • private Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie über das Absicherungsniveau einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

Voraussetzung für das Steuergestaltungsmodell ist also neben der Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge die Existenz von Beiträgen zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Um den Steuereffekt beurteilen zu können, muss dieser anhand der konkreten steuerlichen Verhältnisse berechnet werden. Er ist aber in fast 100 % der Fälle größer als der Zinseffekt, der sich durch den früheren Liquiditätsabfluss ergibt.

Hinsichtlich der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen existiert grundsätzlich keine Beschränkung, wie viel und für welchen Zeitraum vorausgezahlt wird. Der Gesetzgeber hat aber – um die Wirkung dieser steuerlichen Gestaltung zu bremsen – eine Grenze gezogen. Mit steuerlicher Wirkung dürfen maximal 2,5 Jahresbeiträge vorausgezahlt werden (§ 10 Abs. Nr. 3 Satz EStG). Da auch ein halber Jahresbeitrag den Höchstbetrag zumindest im Bereich der privaten Krankenversicherung weitgehend ausschöpft, beruht das steuerliche Gestaltungsmodell in aller Regel darauf, dass:

  • im ersten Jahr die Krankenversicherungsbeiträge für zwei Jahre bezahlt werden
  • im zweiten Jahr sind dann keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen
  • im dritten Jahr werden wieder die Krankenversicherungsbeiträge für zwei Jahre gezahlt
  • usw.

Um diese steuerliche Gestaltung in der Praxis umzusetzen, sind jedoch wichtige wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Der Steuerpflichtige muss genügend freie Liquidität besitzen, um den Krankenversicherungsbeitrag für ein ganzes Jahr im Voraus zu zahlen.
  • Vorab muss mit der Krankenversicherung abgeklärt werden, dass diese die Vorauszahlungen auch akzeptiert. Bei einer Pflichtversicherung...

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