Zusammenfassung

 
Überblick

Im nachfolgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen Angehörige der steuerberatenden Berufe Rechtsberatungsdienstleistungen zum Erbrecht über ihre Befugnisse nach dem StBerG hinaus erteilen dürfen. Nach § 5 RDG ist eine Rechtsberatung zulässig, wenn sie als Nebenleistung zur Hauptleistung erbracht wird und zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zur Rechtsberatung durch Steuerberater/innen hat der BGH Stellung genommen in den Urteilen v. 10.12.2009 und v. 14.1.2016 (BGH, Urteil v. 10.12.2009, IX ZR 238/07, BFH/NV 2010 S. 592 und BGH, Urteil v. 14.1.2016,  I ZR 107/14, DStR 2016 S. 17).

Gesetzliche Grundlagen enthält das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistung v. 12.12.2007, BGBl 2007 I S. 2840 und dort insbesondere § 5 RDG.

1 Bedeutung des Erbrechts in der Steuerberatung

Steuerberater/innen sind, vor allem wenn sie mit den laufenden Steuererklärungen und der Buchhaltung beauftragt sind, auch oft die ersten Ansprechpersonen bei einem Todesfall. Und zwar nicht nur, um die steuerlichen Folgen des Erbfalls im Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht zu klären, sondern auch wegen Fragen rund um das Erbrecht. Oftmals ist es auch erforderlich, im Erbrecht zu beraten, um steuerlich optimale Ergebnisse zu erzielen. Die zivilrechtliche Einordnung bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit einem Schenkungs- oder Erbfall können bei allen Steuerarten, nicht nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, von Bedeutung sein; etwa, wenn es um die Zurechnung von Einkünften im Zusammenhang mit der Ertragsteuer und/oder Umsatzsteuer geht.

Häufig erwartet die Mandantschaft deshalb nicht nur eine Beratung im Zusammenhang mit einem Todesfall, sondern auch eine Beratung zu Lebzeiten zur Regelung vorweggenommener Erbfolgen zur Optimierung der Steuerlast, insbesondere, wenn Unternehmensvermögen und/oder Grundvermögen vorhanden ist. Das dies ein interessantes Beratungsgebiet ist, zeigt auch die Möglichkeit, sich etwa beim Deutschen Steuerberaterverband zur Fachberater/in Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung oder Fachberater/in Unternehmensnachfolge fortzubilden und einen entsprechenden Titel tragen zu dürfen.[1]

Somit besteht in der Steuerberatung im Zusammenhang mit Erbfällen oder zur Regelung vorweggenommener Erbfolgen zur Optimierung der steuerlichen Belastung ein erhebliches Bedürfnis, auch Rechtsberatung vornehmen zu können. Die Gesetzgebung ist dem nachgekommen, indem sie in § 5 Abs. 1 RDG eine Rechtsberatung über den nach dem StBerG zugelassenen Umfang erlaubt hat, wenn diese im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, etwa der Steuerberatung, erbracht werden und als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehören.

[1] Vgl. § 1 Abs. 2 Ziff. 4, 5 der Richtlinien des deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von "Fachberatern (DStV e. V.)".

2 Rechtsberatungsbefugnisse für Angehörige steuerberatender Berufe

Nach dem Steuerberatungsgesetz ist Steuerberaterinnen/ern und anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die umfassende Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten erlaubt.[1] Sofern dabei eine Rechtsberatung notwendig wird, etwa wenn zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG vorliegen, räumt bereits das StBerG eine umfassende originäre Rechtsdienstleistungskompetenz ein. Aber nach den Regelungen im StBerG ist es den Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht erlaubt, weitergehende Rechtsdienstleistungen zu erbringen, auch wenn dazu in der Praxis, gerade im Zusammenhang mit Erbfolgen bzw. vorweggenommenen Erbfolgen, ein erheblicher Bedarf besteht.

 
Wichtig

Rechtsberatung in der Definition des BGH

Rechtsberatung ist jede konkrete Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinausgehen. Dabei ist es nach Auffassung des BGH[2] unerheblich, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt.

Eine über das StBerG hinausgehende Erlaubnis zur Rechtsberatung enthält das RDG, das 2007 reformiert wurde.[3] Nach § 3 RDG ist eine außergerichtliche Rechtsberatung in konkreten fremden Angelegenheiten grundsätzlich verboten, wenn diese nicht durch ein Gesetz erlaubt wird (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Für die Steuerberatung von Bedeutung ist die Regelung in § 5 RDG, wonach eine Rechtsberatung als Nebenleistung zur eigentlichen Steuerberatung zugelassen wird. Eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Todesfall ist nach dem StBerG zulässig, soweit es sich dabei um die originäre steuerliche Hilfeleistung handelt; beispielsweise die Beratung dazu, wie die Einkommensteuerveranlagung im Todesjahr zu erfolgen hat, wem etwaige Steuererstattungen zuzurechnen sind und wer ggf. Steuernachzahlungen zu tätigen hat, auch wenn es für die Klärung dieser Fragen nicht nur auf steuerrechtliche, sondern auch auf erbrechtliche Aspekte ankommt. Dazu gehören Fragen wie: Welche Person hat im Erbfall Anspruch auf Auszahlung der von der verstorbenen Person herrührenden Steue...

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