Leitsatz

Die Berücksichtigung als Werbungskosten von selbst getragenen Treibstoffkosten für einen überlassenen Pkw, dessen Nutzungsentgelt nach der sog. 1%-Methode versteuert wird, ist nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind bei der Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Dem Kläger stand bis zum 31.12. 2001 für Privatfahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, dessen Nutzungswert nach der 1% Methode ermittelt und angesetzt wurde. Nach dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2001 endete und der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde, trug die Firma für den Dienstwagen die Kosten; der Kläger hatte mit Beginn der Freistellung die laufenden Betriebskosten für den Pkw (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 machten die Kläger erfolglos u.a. die Aufwendungen für Benzinkosten in Höhe von 4.551 DM, "die im Rahmen der 1%-Regelung selbst getragen werden mussten", als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend und gaben zur Begründung an, dass es sich bei der Übernahme der Benzinkosten lediglich um eine Verkürzung des Zahlungsweges handelt.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des überlassenen Firmenfahrzeugs wegen der vom Kläger selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.

 

Hinweis

Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein der inländische Listenpreis für das Kfz. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil kann nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht um etwaige individuelle Nutzungskomponenten ergänzt, d. h. abgeändert werden. Ob und in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten für sein Dienstfahrzeug selbst zu tragen hat, ist demzufolge bei Anwendung der 1 %-Methode nicht entscheidungsrelevant. Da der Arbeitgeber die vom Kläger zu tragenden Kosten von vornherein nicht übernehmen musste, liegt insoweit kein Fall des "abgekürzten Zahlungsweges" vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden (§ 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 16.08.2006, 10 K 3390/04 E

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