Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland erfolgt nach den allg. Regelungen zur Bekanntgabe gem. § 122 AO. Allerdings gilt eine längere Frist für die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Anders als bei einer Bekanntgabe im Inland, wo die Bekanntgabefiktion nach 3 Tagen eingreift, gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ein Verwaltungsakt erst einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn eine Übermittlung ins Ausland erfolgt. Die Frist beginnt nach den allg. Grundsätzen mit der Aufgabe zur Post. Sofern das Ende der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, gilt die Bekanntgabe erst am nächsten Werktag als erfolgt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn keine Bekanntgabe oder ein verspäteter Zugang erfolgt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zugangszeitpunkt nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Halbs. 2 AO). Eine derartige Bekanntgabe durch einfachen Brief erfolgt regelmäßig innerhalb der Europäischen Union.[1] Sie ist völkerrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der andere Staat diese Form der Bekanntgabe akzeptiert.[2] Sofern die Bekanntgabe durch einfachen Brief möglich ist, ist sie aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich anzuwenden.[3]

[1] Vgl. zu den Ländern, die eine derartige Bekanntgabe akzeptieren, OFD Hannover v. 28.10.2008, S 0284-74-StO 143.
[2] Nicht akzeptiert wird diese Form der Zustellung z. B. von Äqypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela; vgl. FM Nordrhein-Westfalen v. 4.11.2015, S 0284.
[3] FM Nordrhein-Westfalen v. 4.11.2015, S 0284.

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