Leitsatz

Der nach der sog. 1%-Regelung gem. § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38a Abs. 1, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 EStG i.d.F. bis VZ 2000

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Bei einer LSt-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 an Arbeitnehmer Kfz mit der Möglichkeit, diese privat zu nutzen, überlassen hatte. Die Arbeitnehmer hatten dabei allerdings sämtliche Treibstoffkosten selbst zu tragen. Die Klägerin hatte den für die Arbeitnehmer aus der Fahrzeugüberlassung folgenden geldwerten Vorteil nicht der LSt unterworfen.

Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und erließ auf dieser Grundlage auf Antrag der Klägerin einen Nachforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG über LSt nebst Annexsteuern.

Die Klage blieb erfolglos (EFG 2005, 430).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Der nach der 1%-Regelung gem. § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Nutzungsvorteil sei nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.

 

Hinweis

1. In der Besprechungsentscheidung führt der BFH abermals aus, dass die Kfz-Gestellung auch für private Zwecke zu einem geldwerten Vorteil führt. Der Vorteil ist nach der 1%-Regelung zu bewerten, sofern kein Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode geführt wird.

2. Wie in seinem Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06, – BFH-PR 2008, 63 bekräftigt der BFH auch hier, dass vom Arbeitnehmer zu tragende Treibstoffkosten kein pauschales berücksichtigungsfähiges Nutzungsentgelt darstellt. Soweit vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten Werbungskosten sind, können sie bei Anwendung der 1%-Regelung weder bei der LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG noch beim LSt-Regelabzug vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04

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