FinMin Sachsen, 21.5.1997, 35 - S7116a - 1/3 - 25371

Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes über die Behandlung von Reihengeschäften wurden durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I S. 1851) an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angepasst. Im Zusammenhang mit der Neuregelung wurden die bisherigen Vorschriften zum Reihengeschäft (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 und Abs. 8 a UStG) aufgehoben, die Regelungen zum Lieferort geändert sowie eine besondere Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eingeführt (§ 25 b UStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Behandlung von Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ab 1. Januar 1997 folgendes:

 

I. Allgemeines

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Mit der Neuregelung sind die bisherigen Regelungen zum Reihengeschäft, einschließlich der besonderen Regelungen für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte (vgl. BMF-Schreiben vom 15. März 1993 – BStBl 1993 I S. 291), nicht mehr anzuwenden. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen, die im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) ausgeführt werden (§§ 3 Abs. 6 Satz 5, 25 b Abs. 1 UStG), gibt es damit keine Fiktion eines einheitlichen Lieferorts und Lieferzeitpunkts mehr. Der Lieferzeitpunkt ist für jede einzelne Lieferung zu bestimmen. Für den Lieferort gelten nach § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG folgende Grundsätze:

  • □ Da die Lieferungen nacheinander ausgeführt werden, ist für jede Lieferung der Ort gesondert zu bestimmen.
  • □ Die Warenbewegung kann immer nur einer der Lieferungen zugeordnet werden; diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung.
  • □ Bei allen anderen Lieferungen findet keine Warenbewegung statt (ruhende Lieferungen); der Lieferort liegt entweder am Beginn oder am Ende der Beförderung oder Versendung.

Diese Grundsätze gelten einheitlich für alle Umsatzgeschäfte i.S.d. §§ 3 Abs. 6 Satz 5 und 25 b Abs. 1 UStG, unabhängig davon, wo die Warenbewegung beginnt oder endet.

 

II. Reihengeschäfte

 

1. Begriff (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG)

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(1) Umsatzgeschäfte i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (Ort der Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten Abnehmer gelangt, werden nachfolgend als Reihengeschäfte bezeichnet. Ein besonderer Fall des Reihengeschäfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i.S.d. § 25 b Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt III des Schreibens).

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(2) Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist nur e i n e r der Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG). Diese eine Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur bei ihr kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 a UStG) in Betracht. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt (ruhende Lieferungen). Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG). Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z.B. Grundstückslieferungen oder Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein.

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(3) Die Beförderung oder Versendung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Ein Beförderungs- oder Versendungsfall liegt daher auch dann vor, wenn ein an einem Reihengeschäft beteiligter Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall). Beauftragter Dritter kann z.B. ein Lohnveredelungsunternehmen oder ein Lagerhalter sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist. Beauftragter Dritter ist nicht der selbständige Spediteur, da der Transport in diesem Fall dem Auftraggeber zugerechnet wird (Versendungsfall).

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(4) Das unmittelbare Gelangen i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG setzt grundsätzlich e i n e Beförderung oder Versendung durch e i n e n am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer voraus; diese Voraussetzung ist bei der Beförderung oder Versendung durch m e h r e r e beteiligte Unternehmer (sogenannte gebrochene Beförderung oder Versendung) nicht erfüllt. Der Gegenstand der Lieferung gelangt auch dann unmittelbar an den letzten Abnehmer, wenn die Beförderung oder Versendung an einen beauftragten Dritten ausgefüh...

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