Die normativen Voraussetzungen für die feste Niederlassung sind mittlerweile klar und von der Rechtsprechung in ihren Grundbestandteilen auch so bestätigt. Dennoch ist die konkrete Beurteilung stets eine Frage des Einzelfalls geblieben, die in jedem Mitgliedsstaat und somit auch beim EuGH mal um mal zu Streitigkeiten führt. Die umsatzsteuerrechtlichen Streitpunkte zur Betriebsstätte aufgrund des Homeoffice, sind dabei aus unserer Sicht noch weitestgehend unbeachtet geblieben. Es existieren schließlich auch argumentativ gute Gründe – selbst bei Vorliegen einer Betriebsstätte – die eine Leistung zum Sitz des Arbeitgebers verlegen können. Nicht zuletzt gibt es mit Art. 54 MwStVO sogar eine normative Grundlage grenzüberschreitende Sachverhalte "pragmatisch" lösen zu können. Allerdings ist systematisch diese Norm der entscheidende Punkt, der als argumento e contratio dazu führen könnte, das Homeoffice als vollwertigen Leistenden anzusehen. Im Konkreten bleibt wohl momentan nur abzuwarten, ob und wann die ersten Fragstellungen von Behörden oder Gerichten hierzu aufgegriffen und bearbeitet werden und welche Argumente dann für oder gegen eine Betriebsstätte durch das Homeoffice herangezogen werden.

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