RA Dr. Martin Hoffmann / StBin Iris Schmitt[*]

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice überall dort anzubieten, wo es möglich ist, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Parallel dazu sind Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten geschlossen worden. Als Folge dessen waren und sind Arbeitnehmer zeitlich betrachtet nicht nur kurzfristig, sondern auf Dauer an ihrem Wohnsitz im Homeoffice tätig. Nicht nur in Grenzregionen liegen der Sitz eines Unternehmens (des Arbeitgebers) und der Wohnsitz eines Arbeitnehmers oft in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten. Das Risiko der Begründung von Betriebsstätten erhöhte sich enorm. Während die Prüfung ertragsteuerlicher Betriebsstätten hervorgehoben im Diskurs stand und noch immer steht, sind bislang die Folgen für die Umsatzsteuer weitestgehend unbeleuchtet geblieben.

Die Begründung von Betriebsstätten gewinnt dabei insbesondere aufgrund der Möglichkeit zu grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung auch umsatzsteuerrechtlich an Bedeutung. Der Begriff der festen Niederlassung – nach MwStSystRL – und der Betriebsstätte – nach UStG – ist stark von Einzelfalldogmatik geprägt. Der Beitrag nimmt insbesondere die neuste Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-931/19) zum Anlass, das Risiko zur Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte durch Mitarbeiter im Homeoffice zu prüfen und arbeitet heraus, bei welche Fallgestaltungen Fallstricke lauern.

[*] StBin Iris Schmitt ist Senior Associate, berät und prüft Unternehmen, Privatpersonen und Non-Profit-Organisationen mit einem Schwerpunkt im Umsatzsteuerrecht und RA Dr. Martin Hoffmann ist Associate und berät im Steuerrecht an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht mit einem Schwerpunkt im Umsatzsteuerrecht bei LPA-GGV in Frankfurt/M.)

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