Als offensichtliche Handlungsempfehlung wäre zu raten, Kosten erst nach Eröffnung des Betriebs zu produzieren; im Fall des BFH vom 30.8.2022 also den Imbiss zu übernehmen, zunächst weiterzubetreiben, dann zu schließen und zu sanieren und im Anschluss wiederzueröffnen. Beachten Sie: Dies ist allerdings in den meisten Fällen praktisch nicht möglich.

Verweis auf Äquivalenzprinzip? In diesen Fällen könnte als Argumentation gegenüber dem Finanzamt jedoch auf das Äquivalenzprinzip verwiesen werden. Die Entstehung der GewSt-Pflicht wäre dann an die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur der Gemeinden zu knüpfen, die in aller Regel bereits bei diversen Vorbereitungshandlungen vorliegen wird. Beachten Sie: Die verschiedenen Senate des BFH sind hingegen unterschiedlicher Auffassung, welche Bedeutung diesem Prinzip noch beizumessen ist.

Gesetzlich nicht gesicherte Rechtslage: Gesichert ist dieses Vorgehen durch Gesetzesvorschriften allerdings nicht. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung der Finanzgerichte – allerdings auch nur durch deren Bezugnahme auf ihre eigene Rechtsprechung. Diese rechtliche Situation ist zwingend gegenüber den Mandanten darzulegen. In aller Regel sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Mandanten allerdings durch die Natur der Sache begrenzt.

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