Lars Junkers, LL.M., StB[*]
Der BFH hat in jüngsten Entscheidungen (BFH v. 1.9.2022 – IV R 13/20; BFH v. 30.8.2022 – X R 17/21; BFH v. 15.6.2023 – IV R 30/19) nochmals Stellung bezogen zur Abzugsfähigkeit von vorab entstandenen Betriebsausgaben i.R.d. Gewerbesteuer (GewSt). Diese erfordern für ihre Abzugsfähigkeit in der GewSt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine "werbende Tätigkeit" des Gewerbebetriebes. Erst nach Aufnahme dieser "werbenden Tätigkeit" liegt ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG vor. Im Rahmen des folgenden Beitrages werden diese jüngeren BFH-Urteile genauer analysiert und die sich hieraus ergebenden Folgefragen dieser Rechtsprechung dargestellt.
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