Unter Berufung auf dieses Prinzip und die "Ständigkeit" seiner Rechtsprechung hat der BFH bereits entschieden, dass die Eröffnung eines Hotels – jedoch nicht die Errichtung des Gebäudes – für die GewSt-Pflicht maßgeblich ist.[12]

Ebenso entschied der BFH, dass es bei einem Herstellungsunternehmen auf den Beginn der Produktion ankomme – jedoch nicht auf den Beginn der Errichtung eines Speicherbeckens.[13]

Die GewSt-Pflicht beginne bei einer Apotheke erst mit Eröffnung der Apotheke selbst – jedoch nicht mit dem Entstehen vorbereitender Kosten wie Maklerprovision, Beratungskosten, Inserate, Büromaterial und Gebühren.[14]

Kritik: Ob sich die Auffassung, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt, vor dem Hintergrund des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, allein durch das Objektsteuerprinzip oder das Äquivalenzprinzip vertreten lässt, ist m.E. bestenfalls möglich, in keiner Weise aber zwingend.[15]

Dennoch ist es – unbestreitbar – ständige Rechtsprechung des BFH, die dieser in den jüngeren – nachfolgend dargestellten – Entscheidungen fortgesetzt hat.

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