Die verheirateten Kläger (Kl.) wandten sich gegen die nachträgliche Festsetzung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.R. der Überlassung einer Wohnung an ihre drei erwachsenen Kinder am Studienort. Die entsprechende Wohnung wurde im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2016 durch die Söhne der Kl. nachweislich bewohnt. Beide Kinder waren dort auch gemeldet. Zudem waren beide kindergeldberechtigt solange sie ihr Studium noch nicht abgeschlossen hatten.

Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Ansicht, dass die Söhne die Wohnung genutzt haben, welche nicht kindergeldberechtigt seien, weswegen sich die Kl. nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG berufen können. Die Kläger wenden hingegen ein, dass derartige Befreiungsvorschrift auf den Veräußerungsvorgang der Wohnung Anwendung finden müsse. Nach dem Urteil der Vorinstanz (FG Niedersachsen v. 16.6.2021 – 9 K 16/20) war die zulässige Klage insgesamt unbegründet. Demnach seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in beiden Alternativen im Streitfall nicht anzuwenden.

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