Leitsatz

Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Reduzierung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) setzt unmittelbar vorher mindestens 5 Jahre Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V voraus.

Der klagende Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei. Er hatte in dieser Zeit mehrfach Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge genommen, u. a. bis Ende 1996. Ab 1.1.1997 hatte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 19,25 Stunden reduziert und war krankenversicherungspflichtig geworden. Seinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Herabsetzung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) hatte die Krankenkasse abgelehnt.

Die Befreiung war zu Recht abgelehnt worden. Die Befreiung wegen Herabsetzung der Arbeitszeit setzt sowohl 5 Jahre der Versicherungsfreiheit aufgrund der Höhe des Arbeitsentgeltes als auch eine unmittelbar vorherige Versicherungsfreiheit voraus. Beide Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt. Innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung hatten Zeiten des Erziehungs- und Sonderurlaubs gelegen, die nicht als Zeiten der Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen waren. Als solche kommen nur Zeiten einer entgeltlichen Beschäftigung in Betracht. Er war auch nicht durch die Herabsetzung der Arbeitszeit versicherungspflichtig geworden, da er wegen des vorangegangenen unbezahlten Sonderurlaubs nicht versicherungsfrei gewesen war.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 27.01.2000, B 12 KR 16/99 R

Anmerkung

Praxishinweis: Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 6 Abs. 3a SGB V werden ab 1.7.2000 Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren und während der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit nicht krankenversicherungspflichtig waren. Da die Reduzierung der Arbeitszeit typischerweise beim Übergang in eine Altersteilzeitbeschäftigung in Betracht kommt, wird künftig vermehrt schon Versicherungsfreiheit wegen Alters bei privat krankenversicherten Personen beim Übergang in Teilzeitbeschäftigungen eintreten.

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