Auch Finanzrichter sind potentiell als Steuerpflichtige von Entscheidungen, an denen sie mitwirken, betroffen. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedoch erst, wenn sich ein wirtschaftlicher Vorteil aus einer solchen Entscheidung konkretisiert. Allein die Möglichkeit, auch von seiner Entscheidung profitieren zu können, führt gerade im Hinblick auf die Breitenwirkung von FG/BFH-Entscheidungen noch nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt selbst im Fall der Selbstablehnungsanzeige nach § 48 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 FGO, da der Richter durch seine Anzeige lediglich seinen dienst- wie verfahrensrechtlichen Pflichten nachkommt (so schon BGH v. 15.12.1998 – I ZR 121/92, NJW 1995, 1677 unter II.2.b) und nicht etwa sein weiteres Vorgehen konkret ankündigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge