Kommentar

Ein Haushaltsfreibetrag wird bei einem Steuerpflichtigen abgezogen, für den das Splittingverfahren nicht anzuwenden ist und der auch nicht als Ehegatte getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist. Ob ein Kind im Veranlagungszeitraum in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde. Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorgenommene, nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden.

Haushaltsfreibetrag

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.12.1995, III R 125/93

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