Der Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft ist in den Zeilen 52 bis 54 zu erfassen.
Hat die Erbengemeinschaft einen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, steht diesem im Feststellungsverfahren die Einspruchs- und Klagebefugnis zu. Die Empfangsvollmacht ist hierbei von allen (Mit-)Erben durch Unterschrift zu bestätigen. Dies ist in der Zeile 56 vorzunehmen.
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