Zusammenfassung
Die vorliegende Feststellung des Bedarfswert ist in den folgenden Fällen auszufüllen:
- für ein Grundstück,
- für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
- in den Fällen des § 13a Abs. 4 ErbStG, d. h. die Feststellung der Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten,
- in den Fällen des § 13b Abs. 10 ErbStG, d. h. die Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens.
Die Abgabe der Feststellungserklärung hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 geändert. Demnach hat der Erklärungspflichtige die Erklärung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Die Änderung findet Anwendung ab dem 1.1.2023.
1 Erläuterungen zum Formular
1.1 Zeilen 2 und 4
In den Zeilen 2 und 4 ist anzukreuzen, um welche zur Feststellung des Bedarfswert es sich handelt (s. auch Vorspann).
1.2 Bewertungsstichtag (Zeile 5)
In Zeile 5 ist der Bewertungsstichtag anzugeben. I. d. R. wird der Bewertungsstichtag schon vom Finanzamt eingetragen sein.
Beim Erbfall ist dies der Todestag des Erblassers, bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Die Schenkung eines Grundstücks ist ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderliche Erklärung in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Daher richtet sich der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen.