Der Substanzwert als Mindestwert darf nur angesetzt werden, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird oder mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode).

Dem Grunde nach sind in die Ermittlung des Substanzwerts alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach §§ 95 bis 97 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Der Umfang des Betriebsvermögens richtet sich bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften somit nach der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen am

Bewertungsstichtag. Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ein steuerliches Aktivierungs- oder Passivierungsverbot besteht.

So ist zum Beispiel eine handelsrechtliche anzusetzende Rückstellung wie die Drohverlustrückstellung – die steuerlich nicht anzusetzen ist – bei der Ermittlung des Substanzwertes anzusetzen.

Bewegliches abnutzbares Anlagevermögen kann aus Vereinfachungsgründen mit 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, sofern dies nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Ihr Wert kann auch nach der retrograden Methode ermittelt werden. Aufgrund der Verbrauchsfolgefiktion des Lifo-Verfahrens gebildete stille Reserven sind bei der Ermittlung des Substanzwerts anzusetzen.

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