Der Wert von Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern) und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, ist gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder für eine andere Feststellung von Bedeutung ist. Dabei sind alle zu Beginn des Besteuerungszeitpunkts im Eigentum der jeweiligen Gemeinschaft oder Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter und Schulden aufzuführen. Dies gilt aber nicht für Vermögen, dessen Werte in einem besonderen Feststellungsverfahren ermittelt werden. Hierunter fallen insbesondere

  • inländischer Grundbesitz
  • inländisches Betriebsvermögen
  • Anteile an inländischem Betriebsvermögen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften

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