Zusammenfassung

 
Überblick

Die "Anlage Land- und Forstwirtschaft" zur Feststellungserklärung ist abzugeben, weil der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Maßgebend ist dafür der Vermögensanfall beim Erwerber (beispielsweise als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Beschenkter).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer sind die §§ 3, 7 ErbStG, für die Entstehung der Steuer die §§ 9 und 11 ErbStG. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich nach § 12 ErbStG aus dem BewG. Im Einzelnen sind die §§ 158175 BewG einschlägig (Allgemeiner Teil von § 158 – § 168, Besonderer Teil von § 169 – § 175).

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht.

Die gesetzlichen Regelungen für die Begünstigungen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen finden sich in §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Die entsprechenden Erbschaftsteuerrichtlinien und Erbschaftsteuerhinweise hierzu finden sich in den R E 13a – 13c ErbStR 2019 und H E 13a – 13c ErbStH 2019, in R E 19a ErbStR 2019 und H 19a ErbStH 2019, in R E 28 ErbStR 2019 und H 28 ErbStH 2019 und in R E 28a ErbStR 2019 und H 28a ErbStH 2019

Weiterhin zu beachten sind insbesondere R B 158.1 – R B 168 ErbStR 2019 sowie H B 158.1 – H B 168 ErbStH 2019.

Darüber hinaus zu beachten ist das Jahressteuergesetz 2022, welches Änderungen des Bewertungsgesetz enthält; ferner die gleichlautenden Ländererlasse vom 15.7.2022 zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen.[1]

1 Bewertung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens

1.1 Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Die Bewertung von Land- und fostwirtschaftlichem Vermögen ist im Teil B im sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes niedergelegt.[1]

Unter der Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Hierbei gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.[2]

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei setzt der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße voraus, noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel usw.[3]

In den H E 158.1 (2) findet sich ein Beispiel wie die Abgrenzung zwischen Bewertungsrecht und Ertragsteuerrecht vorzunehmen ist.

[2] R B 158.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] R B 158.1 (2) ErbStR 2019.

1.2 Bewertungsstichtag

Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

Hierbei bestimmt sich der Bewertungsstichtag für die Zwecke der Erbschaftsteuer nach den § 9 ErbStG, § 11 ErbStG, § 12 Abs. 3 ErbStG in i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und § 157 Abs. 1 BewG.

 
Hinweis

Umlaufende Betriebsmittel

Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend. Dies dient der Vereinfachung der Bewertung.[1]

[1] R B 161 ErbStR 2019.

1.3 Abgrenzungen

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist abzugrenzen:

  • vom Betriebsvermögen (s. auch R B 158.2 ErbStR 2019 und H B 158.2 ErbStH 2019). Dabei ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vom Betriebsvermögen vorrangig nach den Anweisungen in den R 15.5 EStR abzugrenzen.
  • vom Grundvermögen (s. auch R B 158.3 ErbStR 2019).

Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude.

Hinsichtlich der Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen für Zwecke der der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das Folgende: Flächen, auf denen Fotovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Fotovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.[1]

  • vom übrigen Vermögen (s. auch R B 158.4 ErbStR 2019).

Zum übrigen Vermögen rechnen beispielsweise Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen. Das gleiche gilt für den ...

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