Der für den Wohnteil jeweils gesondert ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. Befindet sich das Wohnteil im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.

In der Zeile 281 ist der Wert des Wohnteils im Gesamthandseigentum der Gesellschaft anzugeben.

Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert des Wohnteils im Gesamthandseigentum der Gesellschaft Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 282 aufzuführen.

In der Zeile 283 ist der Wert des aus dem Erwerbsvorgang stammenden Wohnteils des Gesellschafters anzugeben.

Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert des aus dem Erwerbsvorgang stammenden Wohnteils des Gesellschafters Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 284 aufzuführen.

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