Der für die Betriebswohnungen jeweils gesondert ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.

In der Zeile 276 ist der Wert der Betriebswohnungen im Gesamthandseigentum der Gesellschaft anzugeben.

Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert der Betriebswohnungen im Gesamthandseigentum der Gesellschaft Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 277 aufzuführen.

In der Zeile 278 ist der Wert der aus dem Erwerbsvorgang stammenden Betriebswohnungen des Gesellschafters anzugeben.

Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert der aus dem Erwerbsvorgang stammenden Betriebswohnungen des Gesellschafters Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 279 aufzuführen.

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