Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich grundsätzlich aus dem Wert des Wirtschaftsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils zusammen. Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und dann zu einer Summe zusammengefasst. Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind unter Berücksichtigung der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln.[1]

Soweit der Anteil an einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft der Besteuerung unterliegt, ist der Grundbesitzwert für den ganzen Betrieb einheitlich zu ermitteln. Dabei sind alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind, auch wenn sie nur einem oder mehreren Beteiligten gemeinsam gehören. Der hiernach ermittelte Grundbesitzwert ist grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den R B 168 Abs. 4 – 8 ErbStR 2019.

Hinsichtlich des Umfangs des festzustellenden Grundbesitzwertes für den Anteil am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kommt nach R B 168 Abs. 9 ErbStR 2019 die R B 151.2 ErbStR 2019 zur Anwendung. Demnach gilt Folgendes:

(1) Der Erblasser war Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und:

  1. Dieses geht auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Folge: Der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit ist dem Erwerber allein zuzurechnen.
  2. Dieses geht auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Folge: Der Wert der wirtschaftlichen Einheit ist der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen.

(2) Der Erblasser war Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und der Miteigentumsanteil daran geht im Wege des Erwerbs durch Erbanfall auf einen Erben oder auf mehrere Erben mehr.

Folge: Der Wert des vererbten Miteigentumsanteils ist dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen.

[1] R B 168 ErbStR 2019.

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