Zusammenfassung

 
Überblick

Ab dem 1.1.2009 ist die Bewertung für Betriebsvermögen völlig neu geregelt worden. Das neue Bewertungsrecht sieht vor, dass betriebliches Vermögen (wie auch alle anderen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist.

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag der für Bedarfsbewertungen vor dem 7.6.2013 zu verwenden ist. Für Bewertungen ab dem 7.6.2013 wurde der Vordruck durch 3 Anlagen ersetzt: Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen, Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften und Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften jeweils zur Feststellungserklärung.

Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 und das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 und das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011.

Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien.[1]

[1] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.12.2011.

1. Vorbemerkung

1.1 Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

In erster Linie ist der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Dabei sind jedoch nur solche Verkäufe zu berücksichtigen, die zum Bewertungsstichtag weniger als 1 Jahr zurückliegen.

Sofern der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft (Vereinfachtes Ertragswertverfahren) oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

1.2 Bewertung von Gewerbebetrieben

Das Betriebsvermögen von Gewerbebetreibenden ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ermittelt sich dabei nach § 11 Abs. 2 BewG.

1.3 Bewertung bei freiberuflich Tätigen

Das Vermögen freiberuflich Tätiger ist wie bei Gewerbebetrieben zu bewerten. D. h., sie müssen ihr Betriebsvermögen ebenfalls mit dem gemeinen Wert ansetzen, der sich nach § 11 Abs. 2 BewG ergibt.

2. Erläuterungen zum Vordruck

2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

In den Zeilen 1 bis 22 sind die einzelnen Angaben zum Betriebsvermögen, den Anteilen am Betriebsvermögen und den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu machen, die zu bewerten sind.

In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen mit der Firma und der Anschrift aufzuführen, das zu bewerten ist. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen des jeweiligen Unternehmens einzutragen. Angaben zum Beteiligungsverhältnis des bisherigen Betriebsinhabers oder Gesellschafters sind in den Zeilen 7 bis 12 zu machen.

In Zeile 8 wird die Höhe der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters als Bruch (mit Zähler und Nenner) erfasst. Sofern es sich um eine Einzelfirma bzw. ein Einzelunternehmen (oder auch um einen freien Beruf) handelt, ist hier 100 % einzutragen.

In den Zeilen 9 bis 11 ist der bisherige Gesellschafter bzw. Betriebsinhaber mit Namen und Anschrift aufzuführen.

In Zeile 12 sind das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Identifikationsnummer des zu bewertenden Betriebs einzutragen. Angaben zum Erwerber bzw. Beteiligten am Feststellungsverfahren sind in den Zeilen 13 bis 18 zu machen.

In der Zeile 14 ist der Umfang der Beteiligung in Prozent zu erfassen, in dem die Beteiligung lt. Zeile 8 erworben wurde. Alternativ kann hier auch ein Bruch eingetragen werden.

 
Hinweis

Wurde der gesamte Anteil erworben, ist hier 100 % einzutragen. 100 % ist auch für den Fall einzutragen, dass z. B. ein 50 %-Anteil erworben wurde.

Bei Kapitalgesellschaften ist der hier maßgebende Prozentsatz gleichzeitig in Zeile 74 einzutragen. Bei Anteilen an Personengesellschaften muss der hier maßgebende Prozentsatz gleichzeitig in Zeile 60 eingetragen werden.

In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erwerber (bzw. Beteiligte) mit Namen und Anschrift zu erfassen, in Zeile 18 das Finanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. die Identifikationsnummer des Erwerbers (Beteiligten).

In der Zeile 20 ist anzukreuzen, ob die Basiswertregelung angewendet werden soll.

Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das jeweilige Lagefinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Grundbesitzwert (sogenannten Basiswert) zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen ...

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