Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 31 anzukreuzen. In diesem Fall ist zum Teil D überzugehen.

Es ist jedoch auch möglich, den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstanden Gutachtens zu erklären.

Erfolgt die Wertermittlung nach einem Ertragswertverfahren laut beigefügtem Gutachten, so ist dies in der Zeile 32 anzukreuzen. Es sind hier verschiedene Verfahren möglich. Ob die Bewertung ertragswert- oder zahlungsstromorientiert erfolgt, ist hingegen ohne Bedeutung.

Erfolgt die Wertermittlung nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode laut beigefügtem Gutachten, so ist dies in der Zeile 33 anzukreuzen. Dies können branchenspezifische Bewertungsmethoden sein, die sich bspw. nach Umsatz oder dem Kundenstamm richten. Eine solche Methode ist bspw. die Multiplikatormethode.

In der Zeile 34 ist der Name des Gutachters einzutragen. Das erstellte Gutachten sollte der Steuererklärung beigefügt werden.

In der Zeile 35 ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens einzutragen, der sich aus dem Gutachten ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Einzelunternehmen von mehreren Personen erworben wurde.

 
Hinweis

Mehrere Erwerber

Den Wert des Anteils, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) in Zeile 42 auszuweisen.

 
Praxis-Tipp

Kosten eines Gutachtens

Da das Gutachten erhebliche Kosten hervorrufen kann, die vom Erwerber zu tragen sind, sollte genau überlegt werden, ob die dadurch erreichte Steuerersparnis dies rechtfertigt.

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