Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies:

  1. ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  2. ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  3. ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
  4. eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Wird die Schwellengrenze von 26.000.000 EUR überschritten, kommen die Regelungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG zur Anwendung.[1]

[1] siehe R E 13a ErbStR 2019.

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