1.1 Feststellungsverfahren

Der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben ist gesondert festzustellen. Das gleiche gilt für den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung.

Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn diese von Bedeutung ist. Eine Entscheidung über eine Bedeutung trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.

Bei einem Fall von geringer Bedeutung kann auf die Feststellung verzichtet werden. Dabei liegt ein Fall von geringer Bedeutung insbesondere dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.

Örtlich zuständig ist das Finanzamt:

  1. in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs oder
  2. bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird
  3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Für die Grundbesitzbewertung eines Betriebsgrundstücks ist zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk das Betriebsgrundstück liegt.

Der Feststellungsbescheid ist vom Finanzamt allen Beteiligten bekannt zu geben. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Bescheid dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekannt zu geben.

Der Feststellungsbescheid kann mit Hilfe des Einspruchs angegriffen werden. Nicht möglich es aber gegen die nachrichtlichen Angaben vorzugehen, da diese nicht zum festzustellenden Teil gehört.

 
Hinweis

Falsche Tatsachen in den nachrichtlichen Angaben

Gegebenenfalls (wenn die nachrichtlichen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen) muss dann gegen den Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheid vorgegangen werden, in dem die nachrichtlichen Angaben einfließen und somit zu falschen Schlüssen führen.

1.2 Bewertung des Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

Das Betriebsvermögen von Gewerbebetreibenden ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ermittelt sich dabei gem. § 11 Abs. 2 BewG.

1.3 Bewertung bei freiberuflich Tätigen

Auch freiberuflich Tätige müssen ihr Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzen, der sich gem. § 11 Abs. 2 BewG ergibt.

1.4 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.4.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies:

  1. ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  2. ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  3. ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
  4. eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Wird die Schwellengrenze von 26.000.000 EUR überschritten, kommen die Regelungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG zur Anwendung.[1]

[1] siehe R E 13a ErbStR 2019.

1.4.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1]

Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), ist es von jeder Verschonung ausgenommen.

Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.[2]

Dem jungen Verwaltungsvermögen ist besondere Beachtung zu schenken. Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

Eine Detailübersicht zum jungen Verwaltungsvermögen ergibt sich aus den Formularzeilen im Teil G des Vordrucks.[3]

Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Hiervon sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten, wenn die Nutzungsüberlassung erfolgt

  1. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
  2. von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft und es liegt keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vor
  3. im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen
  4. im Rahmen eines Konzerns im Sinne von § 4h EStG und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
  5. im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist
  6. für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
[1] Zur Berechnung des Verwaltungsvermögens s. R E 13.b ErbStR 2019.
[2] R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] Einzelheiten zum Verwaltungsvermögen ergeben sich aus den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13b.12 – 30 ErbStR 2019 und Erbschaftsteuerhinweise H E 13b.12 -30 ErbStH 2019).

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