In den Zeilen 151 – 156 sind Angaben zu den Finanzmitteln im erworbenen Sonderbetriebsvermögen zu machen.

In die Zeile 153 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen aufzuführen. Anzugeben sind diese mit dem gemeinen Wert.

In Zeile 154 ist der gemeine Wert der Finanzmittel einzutragen, die innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewertungsstichtag in Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, investiert wurden.

In Zeile 155 sind die anteiligen Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften anzugeben.

In der Zeile 156 ist die Summe der Finanzmittel zu bilden.

Junges Verwaltungsvermögen ergibt sich bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen aus dem positiven Saldo der innerhalb der letzten zwei Jahre von Gesellschafter eingelegten und entnommenen Finanzmittel.

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