Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung.

 
Hinweis

Anlage Substanzwert

Es ist die Anlage "Substanzwert" auszufüllen und der Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaft beizufügen.

In der Zeile 44 ist der Substanzwert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft gemäß der Anlage Substanzwert einzutragen. Unberücksichtigt bleibt an dieser Stelle das Sonderbetriebsvermögen.

Wurde die Beteiligung von mehreren Personen erworben, gilt das vorgenannte entsprechend.

 
Hinweis

Mehrere Erwerber

Den Wert des Anteils, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) in Zeile 52 bis 72 zu ermitteln (Teil G).

Ist ein Gutachtenwert für den erworbenen Anteil an der Personengesellschaft gegeben, ist in der Zeile 45 der Substanzwert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft einzutragen; aber nach Aufteilung des Werts aus der Zeile 44 in Teil G Zeilen 52 bis 64 für den jeweiligen Gesellschafter.

In die Zeile 46 ist der gemeine Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens einzutragen (aus Zeile 71 Teil G).

In der Zeile 47 ergibt sich dann die Summe der Zeilen 45 und 46 und führt zum Substanzwert.

Einzelheiten zum Substanzwert ergeben sich aus dem oben erwähnten Formular "Anlage Substanzwert".[1]

[1] Zum Substanzwert s. auch R B 11.5 und 11.6 ErbStR 2019.

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