Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 32 anzukreuzen. In diesem Fall ist zum Teil D überzugehen.

Es ist auch möglich, den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstanden Gutachtens zu erklären. Erfolgt die Wertermittlung nach einem Ertragswertverfahren laut beigefügtem Gutachten, so ist dies in der Zeile 33 anzukreuzen. Hier sind verschiedene Verfahren möglich. Ob die Bewertung ertragswert- oder zahlungsstromorientiert erfolgt, ist ohne Bedeutung.

Erfolgt die Wertermittlung nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode laut beigefügtem Gutachten, so ist dies in der Zeile 34 anzukreuzen. Dies können branchenspezifische Bewertungsmethoden sein, die sich bspw. nach Umsatz oder dem Kundenstamm richten.

In der Zeile 35 und 36 ist der Name und die Anschrift des Gutachters einzutragen. Das erstellte Gutachten sollte der Anlage beigefügt werden.

In der Zeile 37 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft einzutragen, der sich aus dem Gutachten ergibt. Ohne Beachtung bleibt hier das Sonderbetriebsvermögen. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Anteil an der Personengesellschaft von mehreren Personen erworben wurde.

 
Hinweis

Mehrere Erwerber

Den Wert des Anteils, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) in Zeile 52 bis 72 zu ermitteln (Teil G).

Sollte das Gutachten den Wert der erworbenen Beteiligung an einer Personengesellschaft ausweisen, dann ist der im Gutachten ausgewiesene Anteil am Gesamthandsvermögen in der Zeile 38 einzutragen. In der Zeile 39 ist der Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens lt. Gutachten aufzuführen.

In der Zeile 40 ist der Wert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft einzutragen oder die Summe aus der Zeile 38 und der Zeilen 39.

Da das Gutachten erhebliche Kosten hervorrufen kann, die vom Erwerber zu tragen sind, sollte genau überlegt werden ob eine dadurch erreichte Steuerersparnis dies rechtfertigt.

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