Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 26 und 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den Kauf/Verkauf.

Der Zeitpunkt des Verkaufs und der Kaufpreis sind in den Zeilen 26 und 27 aufzuführen. Anzugeben ist dabei der gesamte Kaufpreis.

Das gilt auch in den Fällen, in denen der Anteil an der Personengesellschaft von mehreren Personen

erworben wurde.

 
Hinweis

Anteilsverkäufe

Sind die Verkäufe des Anteils an der Personengesellschaft zur Ableitung des gemeinen Werts geeignet, dann ist es nicht notwendig die Teile C, D und E auszufüllen.

In der Zeile 28 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft anzugeben. Ohne jedoch des Sonderbetriebsvermögens, dieser ist an anderer Stelle aufzuführen (s. Zeile 65 bis 71).

In der Zeile 29 ist der gemeine Wert der erworbenen Personengesellschaftsbeteiligung anzugeben; ohne jedoch des Sonderbetriebsvermögens. Dieser Wert ist dann zu übertragen in Zeile 64 des Teil G. Hierbei ist der Teil F nicht auszufüllen.

Sind die eingetragenen Verkäufe aber nicht geeignet zur Ermittlung des gemeinen Werts, dann ist dies in der Zeile 30 anzukreuzen. Darüber hinaus ist dies auf einem gesonderten Blatt zu begründen. Die Zeile 30 ist weiter anzukreuzen, wenn Anteilsverkäufe aus denen sich der gemeine Wert ableiten lässt, nicht bekannt sind.

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