hier: Ergebnis der Arbeitsgruppensitzung am 10./11.04.2008

Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Seite 2246) sieht vor, dass die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung nach § 28p SGB IV auch die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung übernehmen. Die gesetzliche Aufgabenübertragung ist bereits durch Änderung der §§ 166 Abs. 2 SGB VII und § 28p Abs. 8 Satz 1 SGB IV festgeschrieben und tritt zum 01.01.2010 in Kraft.

Prüfgegenstände werden die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Unfallversicherung sein. Zur Umsetzung ist beabsichtigt, das DEÜV-Meldeverfahren zu erweitern. Bei schon heute bestehenden Meldeanlässen für Entgeltmeldungen werden ab dem Jahr 2009 die notwendigen unfallversicherungsspezifischen Angaben beschäftigtenbezogen gemeldet (§ 28a SGB IV). Entsprechende Regelungen enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes UVMG), der damit die Aufgabenübernahme konkretisiert.

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.03.2008 (Punkt 8 der Niederschrift[1]) wurde zur Festlegung der weiteren Aktivitäten zur Umsetzung des Verfahrens eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zusammensetzt. Die Arbeitsgruppensitzung fand am 10./11.04.2008 statt. Auf der Grundlage der in der vorgenannten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.03.2008 von den Vertretern der Rentenversicherungsträger und der Gesetzlichen Unfallversicherung unterbreiteten Lösungsvorschlägen wurden von der Arbeitsgruppe die nachfolgenden Festlegungen getroffen:

  • Meldegründe
    Eine Erweiterung der Meldegründe erfolgt nicht.
  • Datenbaustein DBUV
    Die Entgeltmeldungen sind um die unfallversicherungsrelevanten Informationen zu erweitern. Hierzu ist ein neuer Datenbaustein Unfallversicherung "DBUV" im Datensatz Meldung (DSME) zu schaffen.
  • Anwendungszeitraum
    Die Übermittlung der Unfallversicherungsdaten im DEÜV-Meldeverfahren hat bei Meldungen des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Jahresentgeltmeldungen) ab 01.01.2009 für Meldezeiträume ab 01.01.2008 mit dem Datenbaustein "DBUV" zu erfolgen. Fehlt für Meldungen mit Meldezeitraum ab 01.01.2009 der Datenbaustein "DBUV" oder ist er fehlerhaft, sind die kompletten Meldedatensätze abzuweisen.
  • Plausibilitätsprüfungen im DBUV
    Die festgelegten Plausibilitätsprüfungen sind aus der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zu ersehen.
  • Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte
    Durch den neu gefassten § 28a Abs. 9 SGB IV, der keine Besonderheiten mehr für kurzfristig geringfügig Beschäftigte vorsieht, müssen für die Personengruppe 110 auch Entgeltmeldungen abgegeben werden. Die Arbeitsentgelte gehören zur Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur Unfallversicherung und sind im Datenbaustein DBUV zu melden. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsentgelt nicht beitragspflichtig und somit im Datenbaustein DBME weiterhin mit Entgelt "000000" zu melden.
  • Meldung bei Kopfbeiträgen
    Werden die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach dem Entgelt berechnet, sondern nach der Anzahl der Versicherten erhoben (§ 155 SGB VII), ist als fiktive Gefahrtarifstelle = "99999999" anzugeben; das Feld "UV-Entgelt" muss dann auf Grundstellung (Nullen) stehen.
  • Anpassung der Dokumentationen
    Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV, die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV sowie das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" müssen ergänzt werden.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem Ergebnis der Arbeitsgruppe zu und beschließen die Anpassungen der Dokumentationen sowie die Einleitung des Genehmigungsverfahrens für die vorgenannten gemeinsamen Grundsätze. Sie beschließen zusätzlich, dass

  • für unständig Beschäftigte, für die die Krankenkassen die Meldungen zusammenfassen (Personengruppenschlüssel 205), kein Datenbaustein DBUV zu übermitteln ist. Das gemeinsame Kernprüfprogramm ist entsprechend anzupassen,

    zur Speicherung einer fiktiven Gefahrtarifstelle der Gefahrtarifschlüssel "99999999" eingeführt wird,

    die in der Meldung (Datenbaustein DBUV) vom Arbeitgeber anzugebende Gefahrtarifstelle sowie die Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle aus dem aktuell...

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