(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.[2]
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023[3] [Bis 31.03.2023: 1. Juli 1998] begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
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