Baustellenverordnung: wichtige Neuerungen

Ab dem 1. April 2023 gilt in Deutschland die überarbeitete Baustellenverordnung (BaustellV). Mit der Novellierung soll den Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinie 92/57/EWG nun vollumfänglich entsprochen werden. Was sind die wichtigsten Änderungen und Neuerungen?

Die Bauwirtschaft ist nach wie vor die Branche mit der höchsten Zahl an Todesopfern. Mit rund 50 meldepflichtigen Unfällen pro 1.000 Vollbeschäftigten verzeichnet sie in Deutschland immer noch mehr als doppelt so viele Fälle wie im Durchschnitt aller anderen Wirtschaftsbranchen. Die seit 1998 implementierte Baustellenverordnung (BaustellV) hat das Ziel, durch die Durchsetzung umfangreicherer und effektiver Sicherheitsmaßnahmen bereits in der Planungsphase Unfallrisiken und damit auch kostentreibende Störungen des Bauablaufs zu verhindern. Weiterhin will sie die Zusammenarbeit der Gewerke noch vor Baubeginn verbessern, was die Sicherheit am Bau zusätzlich optimieren soll.

Novellierung der Baustellenverordnung aufgrund der Kritik der EU-Kommission

Doch der EU-Kommission gingen die bisherigen Regelungen des Gesetzes noch nicht weit genug. Im Juni 2021 sandte sie der Bundesregierung daher einen „blauen Brief“, in dem sie weitere Anpassungen an die Standards des EU-Arbeitsschutzrechts forderte, in diesem Fall an die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Die Bundesregierung veranlasste in der Folge die Novellierung der BaustellV, die im Dezember 2022 beschlossen wurde und ab 1. April 2023 in Kraft tritt.

Neue Unterrichtungspflicht des Bauherrn

Was sind die wichtigsten Neuerungen? Für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, wurde eine neue Unterrichtungs- oder Informationspflicht des Bauherrn in die BaustellV eingeführt. Sie verlangt, dass, wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, der Bauherr den Arbeitgeber über alle diejenigen Umstände und Bedingungen auf dem Baugelände zu unterrichten hat, die bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) einzubeziehen wären. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Arbeitgeber für seine Gefährdungsbeurteilung sämtliche Informationen über die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Bedingungen auf der Baustelle vorliegen.

Weitere Neuerungen der Baustellenverordnung

Die BaustellV bekräftigt weiterhin die bereits gültige Rechtslage, dass der SiGe-Plan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen ist. Sie legt darüber hinaus fest, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf die Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten zu treffen hat. Die Definition, was unter besonders gefährlichen Arbeiten zu verstehen ist, wurde an EU-Recht angepasst. So gilt beispielsweise die bisherige Untergrenze von 10 Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente, die auf der Baustelle mittels von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln gehoben und versetzt werden, nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen von Bauelementen eingesetzt werden, gilt dies gemäß der neuen Definition grundsätzlich bereits als besonders gefährliche Arbeit. Neu ist auch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zukünftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beraten wird.