OFD Koblenz, 5.12.2006, S 2232 A - St 31 1

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus sog. „BaumSparVerträgen” wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Hiernach bitte ich zu solchen Verträgen folgende Auffassung zu vertreten.

Danach sind Verluste aus BaumSparVerträgen steuerlich nicht anzuerkennen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zu verneinen, da die vom BFH (Urteil vom 26.6.1985, BStBl 1985 II S. 549) geforderte Untergrenze einer jährlichen Gewinnerwartung nicht erreicht werden könne. Der Abschluss von BaumSparVerträgen ist vielmehr der privaten Vermögensebene zuzuordnen. Der Mittelabfluss führt zu Anschaffungskosten, welche keinen steuerlichen Aufwand darstellen. Darüber hinaus ist – wegen fehlender rechtlicher Ansprüche und allenfalls vager Aussagen im Verkaufsprospekt – nicht mit entsprechenden Einnahmen realistisch zu rechnen.

Der Abschluss sog. „BaumSparVerträge” ist somit mangels einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht in den Bereich einer nicht steuerlich relevanten Betätigung einzuordnen.

 

Normenkette

EStG § 13

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