OFD Rheinland, 7.2.2012, S 2230 - 2011/0027 - St 157

Ertragsteuerliche Problematik bei der Bewirtschaftung von Forstplantagen in Mittelamerika: Abgrenzung zu geschlossenen Fonds, Rundholzkaufverträgen und Baumsparverträgen

Zurzeit liegen der OFD Rheinland mehrere Anfragen von Finanzämtern hinsichtlich der ertragsteuerlichen Beurteilung des Erwerbs von Aufforstungsflächen – vornehmlich in Panama und Paraguay – vor. Die Steuerpflichtigen erklären oftmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten und um ggf. Abgrenzungskriterien zu den bisher schon zu beurteilenden Sachverhalten zu schaffen, werden im Folgenden die unterschiedlichen Modelle vorgestellt und ertragsteuerlich gewürdigt:

Geschlossene Waldfonds

Wie bei geschlossenen Immobilienfonds sind auch bei den geschlossenen Waldfonds die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl 2003 I S. 546) anzuwenden. Grundsätzlich beteiligen sich inländische Investoren über eine Beteiligungsgesellschaft an einer im Ausland ansässigen und forstwirtschaftlich tätigen Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft unterhält aus deutscher Sicht durch die Aufforstung und Bewirtschaftung einen nachhaltigen forstwirtschaftlichen Betrieb. Aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, die forstwirtschaftlicher Mitunternehmer im Sinne des § 13 Abs. 7i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Objektgesellschaft ist, erzielen im Regelfall auch die Investoren Einkünfte aus § 13 EStG. Bei gewerblicher Prägung der Objektgesellschaft können allerdings auch Beteiligungseinkünfte aus § 15 EStG erzielt werden. Die Einkünfte aus diesen Fondsbeteiligungen werden, sofern die Voraussetzungen aus dem o.g. BMF-Schreiben erfüllt sind, einheitlich und gesondert festgestellt.

Offene Waldfonds

Erträge aus „offenen Waldfonds” (z.B. Focus Global Forests, ISIN DE000A0RDA59) werden nach den Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) versteuert. Im Privatvermögen erzielt der Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 InvStG).

Rundholzkaufverträge

Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Steuerpflichtige sog. Rundholz-Kaufverträge abgeschlossen haben.

Gegenstand dieser Kaufverträge ist die Lieferung von z.B. Teak-Rundholz aus Brasilien oder Robinien-Rundholz aus Bulgarien nach Erreichen des festgelegten Baumalters fünf, zehn oder fünfzehn Jahre nach Vertragsabschluss. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis sofort nach Vertragsabschluss in voller Höhe zu zahlen. Bei den Käufern handelt es sich üblicherweise um natürliche Personen ohne erkennbare Kenntnisse bzw. Erfahrungen mit dem Handel von Rundholz.

Die Rundholz-Käufer melden einen Gewerbebetrieb „Holzhandel” an und behandeln den bezahlten Gesamtkaufpreis für das Rundholz als Betriebsausgaben für den Erwerb von Umlaufvermögen im Rahmen ihres Holzhandels und kommen so zu einem Verlust aus Gewerbebetrieb.

Die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb dürfen bei der Veranlagung nicht angesetzt werden.

Die Rundholz-Käufer begründen keinen Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 2 EStG. Sie nehmen nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und kommen aufgrund fehlender Nachhaltigkeit über den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 1.9.2010, 10 K 1913/09, EFG 2011 S. 621).

BaumSparVerträge/GeschenkBaum/WaldSparBuch

Bereits in der Veranlagungsverfügung zur Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte 2006 wurde dieses Modell thematisiert und aufgrund der Stellungnahme der Forstsachverständigen eine Gewinnerzielungsabsicht verneint, da die vom BFH (vgl. Urteil vom 26.6.1985, BStBl 1985 II S. 549) geforderte Untergrenze einer jährlichen Gewinnerwartung in Höhe von 500,- EUR nicht erreicht werden kann. Aufgrund dieser Beurteilung haben die Referatsleiter des Bundes und der Länder Abschlüsse sog. BaumSparVerträge einer nicht steuerlich relevanten Betätigung zugeordnet (TOP 12 ESt V/06). Der seitens der Steuerpflichtigen beantragte Abzug für die Einmalzahlung oder der monatlichen Zahlungen ist daher weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig.

Die beiden derzeit ebenfalls vorkommenden Modelle des GeschenkBaums oder des WaldSparBuchs sind aus steuerrechtlicher Sicht mit den BaumSparVerträgen vergleichbar.

Im Fall der BaumSparVerträge schließt der Investor einen Vertrag ab, der sowohl die Anpachtung einer bestimmten, örtlich abgrenzbaren Parzelle als auch einen Dienstleistungsvertrag umfasst. Die Laufzeit des Vertrages – sowohl bezogen auf die Anpachtung als auch auf den Dienstleistungsvertrag – beträgt 25 Jahre, wobei pro Jahr entweder monatlich 33,- EUR oder in einem Einmalbetrag 360,- EUR fällig werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Im Fall der GeschenkBäume wird wiederum ein Vertrag, bestehend aus zwei Bestandteilen, abgeschlossen. Auch in diesem Fall pachtet der Investor eine individualisierte Parzelle an und schließt gleichze...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge