BMF, 29.1.2020, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10038 :001

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Januar 2019, BStBl 2019 I S. 58

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2021 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2020 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2020 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2020 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,07 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

InvStG § 18 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 218

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