Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 1 Abs. 3a AStG nicht nur anerkannt, dass i. d. R. Bandbreiten von Verrechnungspreisen entstehen, sondern auch Regelungen für deren Einengung getroffen. Hierzu ordnet Abs. 3a S. 2 an, dass eine Einengung der Bandbreite zu erfolgen hat, wenn mehrere Werte vorhanden sind und Unterschiede zwischen den Werten bestehen. Dies entspricht Tz. 3.56 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Sind manche der Vergleichswerte nur in eingeschränkterem Umfang vergleichbar als andere Werte, sollen diese ausgeschlossen werden. Damit sínd nur die Werte als Bestandteil der eingeengten Bandbreie anzusehen, die mit der konzerninternen Liefer- bzw. Leistungsbeziehung am geeignetsten sind (1. Schritt).

Nach diesem ersten Schritt sieht S. 3 eine Einengung der Bandbreite vor, wenn die Werte keinen Anhaltspunkt für eine Einengung der Bandbreite bieten oder die Anzahl der verbliebenen Werte es zulassen, statistische Methoden zur Einengung anzuwenden. Hierzu wird durch S. 5 die Verwendung der Interquartilsmethode angeordnet. Der hierfür maßgebliche (Inter-)Quartilsabstand bezeichnet die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Quartil, also Q0,75-Q0,25 und umfasst daher 50 % der Verteilung. Dementsprechend sind die Beobachtungen der Größe nach anzuordnen und lediglich die mittleren 50 % der Beobachtungen zu verwenden. Hierdurch soll die Verlässlichkeit der Analyse verbessert werden.[1]

§ 1 Abs. 3a S. 4 AStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Gegenbeweises. Danach kann er nachweisen, dass und warum ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Ausweislich der Regierungsbegründung soll diese Regelung dem Schutz des deutschen Steueraufkommens dienen, indem dieses nicht einseitig zugunsten der ausländischen Besteuerung geschmälert wird.[2]

Legt der Steuerpflichtigen seinen Verrechnungspreis außerhalb der Bandbreite feste, ist nach Satz 4 eine Korrektur auf den Median vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um den Wert der genauso viele Werte ober- wie unterhalb innerhalb des Intervalls aufweist. Unseres Erachtens führt diese Vorgehensweise nicht nur zu erheblichen Kollisionsproblemen mit anderen Normen, sondern auch zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

Durch diese Regelung wird – wie bereits durch die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 3 S. 4 AStG a. F. – die Rechtsprechung des BFH verdrängt. Dieser hatte in seinem Urteil vom 17.10.2001[3] entschieden, dass jeder Wert innerhalb der Bandbreite angewendet werden darf, wenn die Werte hinreichend vergleichbar sind. Damit wurde das bis dahin von der Finanzverwaltung häufig angewendete sog. Mittelwertverfahren als unzulässig erklärt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gab. Danach ist auf den mittleren Wert innerhalb der Bandbreite abzustellen. Diese Rechtsprechung ist durch die gesetzliche Korrektur überholt. Gleichwohl kann die gesetzliche Regelung dazu führen, dass der Steuerpflichtige bei einer Verrechnungspreiskorrektur schlechter gestellt wird, als er bei einem geringfügig höheren ursprünglichen Verrechnungspreis dastehen wird. Es besteht die Gefahr, dass im Ausland keine entsprechende Gegenberichtigung erfolgt und es deshalb zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.

[1] Vgl. Tz. 3.57 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/27632, 73.
[3] BStBl II 2004, 171.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge