Die Eingrenzung des Verrechnungspreises auf einen allein zulässigen Wert ist i. d. R. nicht möglich, weil sich häufig auch für einheitliche Produkte auf einheitlichen Märkten unterschiedliche Preise bilden. Dies widerspricht dem Leitbild des vollkommenen Markts, auf dem sich durch Ausgleich von Angebot und Nachfrage ein einheitlicher Preis bildet. Allerdings überrascht dies nicht, denn das Modell des vollkommenen Markts setzt eine Reihe von Prämissen voraus, die in der Realität regelmäßig nicht erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die unterstellte (vollkommene) Markttransparenz sowie das Fehlen von Präferenzen. Hierbei kommt dem Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters große Bedeutung zu. Einem solchen Geschäftsleiter steht immer ein – mehr oder weniger großer – Entscheidungs- und Ermessensspielraum offen, sodass schon aus diesem Grund kein einheitlicher Preis entstehen kann.

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