Bei der Verrechnungspreisbestimmung ("Verrechnungspreise") stellt sich die Frage nach dem Bestehen von Bandbreiten. Auch bei Geschäften mit fremden Dritten verlangen Unternehmen häufig keine einheitlichen Preise. Bei grenzüberschreitenden konzerninternen Sachverhalten kommen weitere Gründe für das Entstehen von Bandbreiten hinzu. Hiermit ist aus der Perspektive der Stpfl. die Frage verbunden, ob alle Werte innerhalb der Bandbreite verwendet werden können, ohne dass es zu einer Preisanpassung kommt. Aus Sicht der Finanzverwaltung stellt sich die Frage, wie eine Bandbreite sinnvoll eingeschränkt werden kann. Anderenfalls müsste sie jeden Verrechnungspreis anerkennen, der sich innerhalb der Bandbreite bewegt. Dies erscheint insbesondere in den Fällen als problematisch, in denen die Bandbreite aufgrund von Unsicherheiten bei der Verrechnungspreisbestimmung entsteht. Der Gesetzgeber hat dies in der ab VZ 2022 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3a AStG anerkannt.[1]

[1] Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz. v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

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