Leitsatz (redaktionell)
1. In SeemG § 64 Abs 1 Nr 1 bis 3 und Nr 5 sind abschließend die Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine außerordentliche Kündigung stets berechtigt ist. Anders als nach SeemG § 65 und BGB § 626 kommt in diesen Fällen des SeemG § 64 eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht in Betracht.
2. Bei Vorliegen einer besonders groben Pflichtverletzung im Sinne von SeemG § 64 Abs 1 Nr 3, die sich in einem einmaligen Fehlverhalten zeigen kann, ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 24.11.1976; Aktenzeichen 1 Sa 80/75) |
Fundstellen
BAGE 31, 153-157 (LT1-2) |
BAGE, 153 |
DB 1979, 946-947 (LT1-2) |
NJW 1980, 255 |
NJW 1980, 255-256 (LT1-2) |
BlStSozArbR 1979, 234 (T) |
AP § 64 SeemG (LT1-2), Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1450 Nr 13 (LT1-2) |
AR-Blattei, Seearbeitsrecht Entsch 13 (LT1-2) |
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