Leitsatz (redaktionell)

1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen zwei Monaten nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen und binnen einem weiteren Monat klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, daß die Ausschlußfrist erst mit der Fälligkeit der Ansprüche und nicht schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.

2. Verzögert der Arbeitgeber die geschuldete Abrechnung, ohne die der Arbeitnehmer seine Anspruchsberechtigung nicht erkennen kann, so kann er sich nach Treu und Glauben auf eine dadurch bewirkte Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist nicht berufen. Die Verfallfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der Abrechnung oder Auskunft (Anschluß an BAG 1960-06-24 1 AZR 29/58 = BAGE 9, 296 = AP Nr 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 1961-06-23 1 AZR 239/59 = BAGE 11, 150 = AP Nr 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 1967-08-10 3 AZR 221/66 = BAGE 20, 30 = AP Nr 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 3, 1)).

 

Orientierungssatz

Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe eV vom 1965-01-20.

 

Normenkette

HGB § 65; BGB § 242; ZPO §§ 254, 259; HGB §§ 87a, 87c

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 17.10.1967; Aktenzeichen 3 Sa 623/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438597

DB 1969, 1200

ARST 1969, 156

SAE 1970, 57

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 41

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 32

AR-Blattei, ES 350 Nr 32

EzA § 4 TVG, Nr 24

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