Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. VIb BAT.
1. Der Kläger ist nicht in der VergGr. VIb BAT eingruppiert, seine Forderung demzufolge nicht tarifgemäß.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung (BAT/BL).
b) Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VIb BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).
c) Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Tätigkeit des Klägers den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter und -vorsteher – nachfolgend zusammenfassend kurz: für Angestellte in der Lagerhaltung – unterfällt oder ob er nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst eingruppiert ist. Die von der Beklagten für einschlägig gehaltenen besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Lagerhaltung lauten – ohne die für den Rechtsstreit nicht bedeutsamen diesbezüglichen Protokollnotizen –:
“Vergütungsgruppe IXb
…
22. Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter.
…
Vergütungsgruppe VIII
…
27. Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteher. (*)
…
Vergütungsgruppe VII
…
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen (*) gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
…
26. Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern. (*)
…
Vergütungsgruppe VIb
…
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen (*) gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.
…”
Der Kläger zieht hingegen die nachstehenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst zur Begründung seines Vergütungsanspruchs heran:
“Vergütungsgruppe VII
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) (*)
…
Vergütungsgruppe VIb
…
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
…”
d) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, wie das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten mit Recht angenommen hat, nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in der Lagerhaltung. Denn in seiner Tätigkeit fallen überwiegend und damit zeitlich mindestens zur Hälfte (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT) Arbeitsvorgänge an, die Tätigkeiten beinhalten, die in den genannten besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind.
aa) Unter einem Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 BAT iVm. den Protokollnotizen zu dieser Tarifnorm ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB 22. Juli 1998 – 4 AZR 99/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 255 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 7 Justizdienst VergGr. Vc Nr. 2 mwN). Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (ständige Rechtsprechung des Senats, zB 24. September 1997 – 4 AZR 431/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 226 = EzBAT BAT §§ 22, 23 F. 1 Sozialdienst VergGr. IVb Nr. 41). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 99/97 – aaO mwN).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat eine Bestimmung der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit des Klägers nicht vorgenommen. Es hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers als Bearbeiter FEM entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung eines Lagerverwalters/Lagervorstehers (25. März 1981 – 4 AZR 1026/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 43) als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen werden könne. Es hat diese Frage aber offen gelassen, weil es die Klage unabhängig vom Zuschnitt der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit des Klägers für unbegründet gehalten hat. Auch das Arbeitsgericht hat eine Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht vorgenommen, weil es die Klage nach den besonderen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung wegen unzureichender Darlegung der Fehlerhaftigkeit der – mit dem Bewährungsaufstieg verbundenen – Eingruppierung des Klägers durch die Beklagte als begründet angesehen hat.
cc) Es ist unschädlich, dass die Vorinstanzen die Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit des Klägers nicht bestimmt haben. Denn der Senat kann nach seiner ständigen Rechtsprechung die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (zB 22. Juli 1998 – 4 AZR 99/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 255 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 7 Justizdienst VergGr. Vc Nr. 2). Die dazu erforderlichen Tatsachen ergeben sich aus dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom 17. August 1995, der vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden ist und auf den der Kläger seinen Anspruch stützt.
(1) Nach den oben dargelegten Grundsätzen zu den Merkmalen des Arbeitsvorgangs iSd. BAT ist die Führung eines Lagers ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Angestellten nach Funktionsmerkmalen im Allgemeinen (zB 29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – BAGE 100, 35 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 288 = EzA ArbZG § 7 Nr. 3 mwN) und insbesondere auch zu derjenigen eines Lagerverwalters/Lagervorstehers (25. März 1981 – 4 AZR 1026/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 43). Die zitierte Entscheidung betraf den Verwalter eines Materiallagers an einer Universität, dessen Tätigkeit zu 70 % aus Verwaltungsaufgaben, zu 30 % aus Lagerarbeiten bestand. Der Senat hat ausgeführt, Arbeitsergebnis der Tätigkeit eines Lagerverwalters/Lagervorstehers sei die Führung des Lagers, alle damit verbundenen Einzeltätigkeiten des Klägers (jenes Rechtsstreits), sowohl seine Verwaltungsaufgaben als auch seine manuellen Arbeiten, dienten dem Arbeitsergebnis der Führung des Lagers und seien mit ihm untrennbar unverbunden. Wolle man bestimmte Einzeltätigkeiten des Klägers als besondere Arbeitsvorgänge abtrennen, würde das Arbeitsergebnis “Führung eines Warenlagers” in tarifwidriger Weise aufgespalten. Dies widerspräche dem Begriff des Arbeitsvorgangs, der nach Arbeitsergebnissen unterscheide. Da alle Tätigkeiten des Klägers zum Arbeitsergebnis “Führen eines Warenlagers” gehörten, stünden die Zusammenhangstätigkeiten damit zugleich fest. Die Übertragung dieser Tätigkeiten auf einen Angestellten entspreche auch einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung und werde von den Tarifvertragsparteien durch die Normierung entsprechender Tätigkeitsmerkmale sogar vorausgesetzt. Die Tätigkeit sei nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar, da nur der Kläger sie verrichte. Sie sei auch rechtlich selbständig bewertbar, wie die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Lagerverwalters (VergGr. IXb Fallgr. 22 BAT) und des Lagervorstehers (VergGr. VIII Fallgr. 27 BAT) ausdrücklich auswiesen.
(2) Danach bilden jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. August 1995 als “Arbeitsvorgänge” 5.2 bis 5.5 aufgeführten Teiltätigkeiten des Klägers einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne, nämlich die Führung des beim BGSAFZ N… bestehenden Lagers an Waffen, ABC- und IuK-Gerät, kurz: “Führung des Materiallagers”. Dieser Arbeitsvorgang belegt 55 % der gesamten Arbeitszeit des Klägers und bestimmt damit gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT seine Eingruppierung, denn die genannten Teiltätigkeiten dienen nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom 17. August 1995 ausschließlich der Führung des Materiallagers. Dies gilt auch für die technischen Aufgaben des Klägers wie das Überwachen der Einsatzfähigkeit des Materials und Melden von ggf. festgestellten Fehlern und Schäden, Veranlassen erforderlicher Instandsetzungsarbeiten oder der Aussonderung von fehlerhaftem Material. Es kommt daher nicht darauf an, ob die einen Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs bildenden in der Teiltätigkeit Nr. 5.1 enthaltenen “typischen Lagertätigkeiten” 10 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen, wie das Landesarbeitsgericht – ohne tatsächliche Grundlage, wie die Revision wohl mit Recht rügt – angenommen hat.
Nicht zu dem Arbeitsvorgang “Führung des Materiallagers” gehören diejenigen Tätigkeiten des Klägers, die anderen eigenständigen Arbeitsergebnissen dienen. Dies sind insbesondere die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. August 1995 unter 5.6 bis 5.10 aufgeführten Teiltätigkeiten, wie zB die Ausbildung und Einweisung der Dienstanfänger in die Nutzung von Waffen, ABC-Schutzausstattung und IuK-Gerät, die Titelverwaltung Leistungsentgelt für Post- und Fernmeldedienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ortsfesten Nebenstellen und der Telefaxanlage. Diese sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar. Aus welchen Arbeitsvorgängen diese Teiltätigkeiten bestehen, kann dahinstehen.
e) Die Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht hätte im Rahmen der Einordnung und Bewertung des “Arbeitsvorgangs” 1 iSd. Tätigkeitsbeschreibung vom 17. August 1995 (Nachweisführung und Schriftverkehr) ebenso wie der “Arbeitsvorgänge 5.2 – 4” den Parteien Gelegenheit zur Sachaufklärung und entsprechendem Sachvortrag hinsichtlich des Zeitanteils der jeweiligen Einzeltätigkeiten im Rahmen des “Arbeitsvorgangs” geben müssen, geht fehl. Da sämtliche Einzeltätigkeiten in den unter Ziff. 5.2 bis 5.4 – und auch in Ziff. 5.5 – der Tätigkeitsbeschreibung vom 17. August 1995 aufgeführten Teiltätigkeiten des Klägers der Führung des Materiallagers beim BGSAFZ N… dienen, kommt es auf deren Zeitanteile an der jeweiligen Teiltätigkeit der Ziff. 5.2 bis 5.5 und auch an der Gesamtarbeitszeit des Klägers nicht an.
f) Damit ist der Kläger nicht in der VergGr. VIb BAT eingruppiert. Nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in der Lagerhaltung ist nur der Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern (VergGr. VII Fallgr. 26 BAT) nach neunjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit gem. VergGr. VIb Fallgr. 2 BAT in der letztgenannten Vergütungsgruppe eingruppiert. Diese Eingruppierung setzt nach der bereits in anderem Zusammenhang behandelten Entscheidung des Senats vom 25. März 1981 (– 4 AZR 1026/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 43) – auch – die Unterstellung zumindest eines anderen Bediensteten voraus. Daran hält der Senat fest. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
g) Ob die Führung des Materiallagers beim BGSAFZ N… gründliche und vielseitige Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1a/VergGr. VIb Fallgr. 1b BAT erfordert, ist nicht zu prüfen. Denn diese Tätigkeitsmerkmale gelten gem. Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1 und 1a bis 1e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. Dies ist, wie hier ausgeführt, der Fall.
h) Zu einer Tarifkorrektur der vom Kläger als unbefriedigend empfundenen Tarifregelung sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
2. Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf – übertarifliche – Vergütung nach VergGr. VIb BAT.
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 1995 zugesichert worden ist, er werde nach Ablauf der tariflichen Bewährungszeit Vergütung nach VergGr. VIb BAT erhalten. Denn die Parteien haben bezüglich der Vergütung des Klägers am 18. November 1996 eine Vertragsänderung vereinbart, die eine etwa bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffene Vergütungsvereinbarung abgelöst hat. Diese Vereinbarung beinhaltet lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. VII BAT, nicht aber derjenigen nach VergGr. VIb BAT nach Bewährung. Daran ändert nichts, dass die Parteien bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VII BAT unterschiedlicher Auffassung waren: Die Beklagte hatte vor Abschluss des Änderungsvertrages dem Kläger gegenüber den Standpunkt vertreten, er sei als Verwalter einer Waffenkammer in VergGr. VIII BAT eingruppiert, solle aber übertariflich nach VergGr. VII BAT vergütet werden, während der Kläger die Vergütung nach VergGr. VII BAT als tarifgerecht ansah. Die Beklagte hat sich zwar nicht mit ihrem Bestreben durchgesetzt, die vereinbarte Vergütung nach der VergGr. VII BAT im Vertragstext ausdrücklich als “übertarifliche Vergütung” zu bezeichnen. Der Sache nach handelt es sich aber, wie unter 1 ausgeführt, bei der im Änderungsvertrag vereinbarten Vergütung um eine übertarifliche Vergütung. Dies war auch – wie ausgeführt – der damalige Standpunkt der Beklagten, die diesen dem Kläger vor Abschluss des Änderungsvertrages unmissverständlich offenbart hatte. Dass die im Änderungsvertrag getroffene Vereinbarung der Zahlung von Vergütung nach VergGr. VII BAT auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der höheren Vergütung nach der über einen Bewährungsaufstieg erreichbaren VergGr. VIb BAT beinhalten sollte, behauptet der Kläger selbst nicht. Vielmehr war es nach seinem eigenen Vortrag sein Ziel, durch den Verzicht auf die Benennung der Vergütung nach VergGr. VII BAT als “übertarifliche Vergütung” seinen vermeintlichen seinerzeitigen tariflichen Anspruch festzuschreiben.