Entscheidungsstichwort (Thema)

Geräteverwalter beim Bundesgrenzschutz. Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist, wird von den Fallgruppen für Lagerverwalter/ Lagervorsteher erfasst. Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fall- gruppen ist ausgeschlossen.

 

Normenkette

BAT § 22; Anlage 1a zum VergGr VII; Anlage 1a zum VergGr VI b

 

Verfahrensgang

ArbG Celle (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 1 Ca 693/01 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen 4 AZR 396/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 07. März 2002, 1 Ca 693/01 E, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.912,72 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt ab 16.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Er vertritt die Auffassung, ausgehend von einer Eingruppierung nach Ver- gütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I BAT habe er diesen Anspruch nach 6-jähriger Bewährung, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b. Er stützt den Anspruch auch auf einzelvertragliche Vereinbarung.

Der Kläger ist zum 15.02.1995 als Geräteverwalter W/ABC/I.u.K. im des Grenzschutzpräsidiums eingestellt worden. Der übertragene Arbeitsplatz hat seit 1998 die Bezeichnung Angestellter Führungs- und Einsatzmittel (FEM). Gemäß Arbeitsvertrag vom 15.02.1995 (Bl. 9 d.A.), in dem die Anwendung des BAT vereinbart ist, erhielt der Kläger zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Die Tätig- keitsdarstellung vom 17.08.1995 (Bl. 15 – 18 d.A.) bewertet die über- tragenen Aufgaben mit Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. Der Kläger klagte 1996 auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT. Die Beklagte zahlte die Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT ab 16.08.1995 und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.03.1996 (Bl. 36 d.A.) mit, dass der Kläger übertariflich in Vergütungs- gruppe VIII, nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII eingruppiert sei.

Nach der Tätigkeitsdarstellung 1995 (Bl. 16 d.A.) hatte der Kläger u.a. folgende Aufgaben:

  1. 1. Nachweisführung und Schriftverkehr (Bestandskartei, Waffen- und Gerätenachweise, Belege für Zugang und Abgang von Waffen, Geräten und Munition …)

    Zeitanteil: 15 %

  2. 2. Annahme und Ausgabe von Waffen, Gerät, IuK-Gerät, ABC-Schutzaus- stattung und sonstigen Materialien

    Zeitanteil: 20 %

  3. 3. Gewährleistung der Vollständigkeit und Sicherheit der Bestände an Waffen, Munition und anderen polizeilichen Einsatzmitteln

    Zeitanteil: 20 %

  4. 4. Lagerung und Pflege sowie Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Waffen, Gerät, IuK-Gerät, Munition und ABC-Schutzausstattung

    Zeitanteil: 20 %.

Verwiesen wird auch auf die Tätigkeitsdarstellung vom 23.02.2000 (Bl. 111 – 117 d.A.), in der ein identischer Aufgabenbereich beschrieben ist, allerdings mit abweichender Zusammenfassung zu Arbeitsvorgängen.

Nach der vorläufigen Dienstanweisung für Bearbeiter FEM aus Oktober 1998 (Bl. 20 ff. d.A.) obliegt dem Bearbeiter FEM insbesondere der folgende Aufgabenbereich:

  • Erhaltung der Einsatzfähigkeit
  • Nachweisführung
  • Überwachung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit
  • ordnungsgemäße Lagerung der zugewiesenen FEM.

Der Kläger hat vorgetragen, bei der Einstellung sei ihm zugesagt worden, dass er Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT erhalte und nach 6-jähriger Bewährung Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Aufgrund einzelvertraglicher Zusage im Vorstellungsgespräch habe er deshalb den geltend gemachten Anspruch. Im Übrigen folge aus der Tätigkeitsdar- stellung 1995, dass die übertragene Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT entspreche.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 16.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, eine bindende einzelvertragliche Zusage auf Ver- gütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT sei nicht erfolgt, im Übrigen könne sie eine irrtümlich überhöhte Eingruppierung korrigieren. Die Tätigkeit des Klägers sei die eines Lagerverwalters, Vergütungsgruppe IX b BAT. Bei der gewährten Vergütung, Vergütungsgruppe VIII mit Bewährungsaufstieg nach 3 Jahren nach Vergütungsgruppe VII, handele es sich um eine übertarifliche Vergütung. Ein Anspruch auf Bewährungsaufstieg bestehe deshalb nicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tenor und Ent- scheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, dem Kläger sei zwar bei seiner Ein- stellung mitgeteilt worden, dass er nach einer 6-monatigen Einarbeitungs- zeit Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT erhalte. Damit sei aber nur die damalige Rechtsauffassung über die tarifliche Einordnung mitge- teilt worden, eine übertarifliche Ver...

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