Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer, dem die Verantwortung für die Sicherheit von betrieblichen Einrichtungen übertragen ist, hat das Recht, Bedenken gegen den sicheren Zustand solcher Einrichtungen bei allen zuständigen Stellen in der gehörigen Form zu erheben. Er hat ferner Anspruch darauf, daß diese Bedenken, soweit das möglich ist, widerlegt werden. Erst wenn die Zweifel des Arbeitnehmers nach objektiven Maßstäben ausgeräumt sein müssen, kann die Fortsetzung seiner Kritik als Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Normenkette
KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.10.1971; Aktenzeichen 12 Sa 734/71) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 23.06.1971; Aktenzeichen 2 Ca 964/70) |
Fundstellen
Haufe-Index 437500 |
DB 1973, 675 |
ARST 1973, 116 |
AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 8 |
AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 44 |
AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 44 |
EzA § 1 KSchG, Nr 27 |
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