Leitsatz (redaktionell)

Selbst bei Vorliegen von die Kündigung an sich rechtfertigenden betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber diese Gründe nicht geltend machen, wenn er bei Ausspruch der Kündigung sich dem Arbeitnehmer gegenüber bereit erklärt hat, die Kündigung zurückzuziehen, falls der Arbeitnehmer auf neue, mit der betrieblichen Situation nicht weiter zusammenhängende Bedingungen des Arbeitgebers eingeht.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 24.01.1968; Aktenzeichen 3 Sa 853/67)

 

Fundstellen

BAGE 21, 248

BAGE, 248

DB 1969, 1110

AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 20

AR-Blattei, ES 1020 Nr 103

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 103

Arbeitgeber 1969, 252

PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 271

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