Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch für Ansprüche auf Rückzahlung tariflicher Beihilfen gegenüber Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers zuständig.

2. Tarifliche Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts gelten auch für Rückzahlungsansprüche gegenüber Erben.

3. Die örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts kann auch noch in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden, wenn die Zuständigkeit in den Vorinstanzen verneint worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Rückzahlung einer tariflichen Beihilfe gegenüber dem Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers ist eine sogenannte Erblasserschuld, für die der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers haftet (BGB § 1967 Abs 2). Dem Erblasser ist noch zu Lebzeiten die Beihilfe kalendervierteljährlich im Voraus gezahlt worden. Nach der tariflichen Regelung ist mit der Zahlung ein aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch entstanden, dessen aufschiebende Bedingung der Tod des Erblassers vor dem ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres ist.

2. Der Erbe ist Rechtsnachfolger im Sinne des ArbGG § 3. Die Rechtsnachfolge setzt voraus, daß der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eingerückt ist, dem der streitige Anspruch zugestanden oder gegen ihn bestanden haben muß. Für den Anspruch nach ArbGG § 3 muß jedoch zunächst eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach ArbGG § 2 begründet gewesen sein, was hier nach ArbGG § 2 Abs 1 Nr 4b der Fall war.

3. Auslegung des § 5 (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbe) und des § 6 (Erfüllungsort und Gerichtsstand) des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 1960-11-12.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 20.01.1981; Aktenzeichen 5 Sa 1006/80)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 14.08.1980; Aktenzeichen 4 Ca 1461/80)

 

Fundstellen

BAGE 36, 274-290 (LT1-3)

BAGE, 274

DB 1982, 810-811 (LT1-3)

NJW 1983, 839-839 (LT1-3)

AP § 48 ArbGG 1979 (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Baugewerbe VIII Entsch 44 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 370.8 Nr 44 (LT1-3)

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