Kommentar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entgegen der Rechtsprechung des BFH entschieden, daß der Umsatz bei Geldspielgeräten nicht nach den Spieleinsätzen, sondern nach den Nettoeinsätzen abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnauszahlungen zu bemessen ist (BFH, Urteil v. 5. 5. 1994, C-38/93, BStBl 1994 II S. 548).

Soweit ein Automatenaufsteller für die Jahre 1990 bis 1992 bestandskräftig auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung veranlagt wurde, kommt eine Änderung der Veranlagungen nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.03.1996, XI R 36/95

Anmerkung:

Der Steuerpflichtige hatte sich insbesondere auf die sogenannte Emmott'sche Fristenhemmung berufen. In der Rechtssache Emmott hatte der EuGH ausgeführt, daß nationale Klagefristen gehemmt seien, solange eine EG-Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt sei (Urteil v. 25. 7. 1991, C-208/90, EuGhE 1991, I-4269, 4292).

Der BFH hält dieses Urteil im Streitfall nicht für einschlägig, weil die Benachteiligung der Automatenaufsteller durch die Rechtsprechung des BFH auf einer unrichtigen Auslegung umgesetzter Richtlinien beruht habe. Die Emmott'sche Fristenhemmung gilt lediglich für den Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer EG-Richtlinie.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen. Eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden kommt nicht in Betracht.

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