Im Steuerstrafverfahren ist zudem an die besondere Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 398a AO bei einer unwirksamen Selbstanzeige zu denken. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift zu bewirken, muss die Wirksamkeit der Selbstanzeige an den Sperrgründen aus § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO gescheitert sein; bei Vorliegen anderer Sperrgründe ist § 398a AO nicht anwendbar. Zudem muss der Tatbeteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO entrichten, § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO. Dritte Voraussetzung ist die Zahlung eines Geldbetrags innerhalb dieser Frist an die Staatskasse, dessen Höhe in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag 10 % bis 20 % der hinterzogenen Steuer beträgt, § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach §§ 370 Abs. 4, 398a Abs. 2 AO.

Die Möglichkeit der Einstellung nach § 398a AO durch die einseitige Zahlung des in § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Geldbetrags steht selbstständig neben anderen Einstellungsmöglichkeiten, etwa einer Einstellung nach § 153a StPO (vgl. Rolletschke / Roth in Rolletschke/Roth, Die Selbstanzeige, 2015, Kap. D Rz. 641 f.). Je nach Fallkonstellation kann eine Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geringer ausfallen als die starre Regelung in § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 5 [Oktober 2021]).

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